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                                                                    S A T Z U N G

 
                                                                           Des Bürgervereins Alsdorf – Bettendorf  

                                                              Geänderte Satzung nach Hauptversammlung vom 14.05.2013


                                                                                 Name, Sitz und Vereinsgebiet  
Der Bürgerverein Alsdorf – Bettendorf wurde am 10. September 1977 gegründet und hat seinen Sitz in Alsdorf-Bettendorf. Das Vereinsgebiet umfasst den Stadtteil Alsdorf-Bettendorf. Der Verein wurde am 19.September 1977  unter der Nr. 2477 in das Vereinsregister beim Amtsgereicht Aachen eingetragen. 

 
$ 2  Aufgabe und Zweck des Vereins  
Der Verein sieht seine Aufgabe in, die Bürgerbelange der Bettendorfer gegenüber der Stadt zu vertreten, sowie Jugend- und Seniorenarbeit, Pflege von Traditionen und Geselligkeit im Stadtteil zu fördern. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Seine Aufgaben sind gemeinnützig. Er strebt keinen Gewinn an und verfolgt ausschließlich und unmittelbar Gemeinschaftsinteressen.

 
§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft  
Den Erwerb der Mitgliedschaft setzen eine schriftliche Beitrittserklärung, die Anerkennung der Satzung und die Zustimmung des Vorstandes voraus. Die Beitrittserklärung ist dem Vorsitzenden zuzustellen. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.  


$ 4  Verlust der Mitgliedschaft  
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorsitzenden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:               1. Die satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft  nicht oder nicht mehr erfüllt.                                                         2. Durch sein Verhalten in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt.                                                           3. Gegen die Satzung verstoßen hat.    
Über den Ausschuss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der  Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung schriftlich Widerspruch erheben. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung  ist endgültig.   


§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder  
Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung durch den Verein im Rahmen dieser Satzung. Alle Mitglieder haben gleiche Rechte. Die Mitgliedschaft berechtigt:  
1. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Hauptversammlung.                                                                                          2. Zur Ausübung der der Versammlung zukommenden Rechte.                                                                                                          3. Zur Teilnahme an den satzungsgemäßen Ansprüchen.                                                                                                                    4. An allen Abstimmungen der Versammlungen teilzunehmen. (ausgenommen siehe § 14 Jugendabteilung).   
Die Mitgliedschaft verpflichtet:  
1. Zur Zahlung der von der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge.                                                                                             2. Dem Vereinszweck nach besten Kräften zu dienen und die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse auszuführen.    


§ 6  Organe des Vereins  
1. Der Vorstand                                                                                                                                                                                   2. Die Mitgliederversammlung                                                                                                                                                               3. Die Hauptversammlung 

 
§ 7  Der Vorstand   
Der engere Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:   
1. Dem Vorsitzenden                                                                                                                                                                            2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden                                                                                                                                                3. Dem Kassierer                                                                                                                                                                                   4. Dem Schriftführer  
Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Obliegenheiten durch 3 Beisitzer erweitert werden ( Fachbeirat ).   
Es besteht die Möglichkeit, dass ein Vorstandsmitglied 2 Vorstandsämter übernimmt. Mit einer Ausnahme:                                     Die Vorstandsämter, Vorsitzender und Kassierer dürfen nicht in einer Hand liegen.  
Zwei vertretungsberechtige Vorstandsmitglieder sind gemeinsam berechtigt, im Falle einer Beanstandung des Amtsgerichts oder des Finanzamtes, gemäß der Beanstandung, die Beschlüsse zu fassen, die Satzung zu ändern und/oder zu ergänzen und alles Nötige zu veranlassen um die jeweilige Beanstandung im Sinne des Vereins zu beheben.  
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt.  
Die Geschäftsführung sowie die gesetzliche Vertretung des Vereins, im Sinne  §26 BGB, obliegen dem engeren Vorstand. 2 Vorstandmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Mitglieder des engeren und erweiterten Vorstandes  werden durch Mehrheitsbeschluss der Hauptversammlung gewählt. Ihre Amtsdauer beträgt jeweils zwei Jahre.  
Das Amt des Vorsitzenden, der Mitglieder des engeren und des erweiterten Vorstandes und sämtlicher anderen Beauftragten des Vereins ist ein Ehrenamt. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann Ersatz für Auslagen, Tagesgelder usw. gewährt werden.    


§ 8  Verwaltung des Vereins

Die Verwaltung des Vereins ist unter Befolgung der Richtlinien dieser Satzung zum Gemeinwohl des Vereins zu führen. In allen grundsätzlichen Angelegenheiten in der Geschäftsführung des Vereins sind der Vorsitzende und der Vorstand an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Dem Schriftführer obliegen der laufende Schriftverkehr des Vereins sowie die Bearbeitung der Ortspresse, Er hat ferner die grundsätzliche Anordnung des Vorsitzenden sowie die Entschließungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung niederzuschreiben und die Niederschriften fortlaufend zu sammeln.  Die Niederschriften bedürfen der Gegenzeichnung durch den Vorsitzenden, dem auch der gesamte Schriftverkehr zur Durchsicht vorzulegen ist, Aus der Niederschrift müssen der Mitgliederbestand des Vereins sowie Zu und Abgänge ersichtlich sein.                                                   Für die Finanzverwaltung des Vereins sind folgende Vorschriften maßgebend:  
1. Der Kassierer hat im Laufe des Geschäftsjahres alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins in ein Kassenbuch nach dem Datum geordnet niederzuschreiben.                                                                                                                                                   2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres ist die Kassenführung abzuschließen und eine genaue Aufstellung anzufertigen, die der Hauptversammlung vorzulegen ist.                                                                                                                                               3. Der Vorsitzende soll einmal jährlich unvermutet eine Kassenprüfung vornehmen oder vornehmen lassen.                                   4. Der Vorstand ist für die sachgemäße Verwendung der Gelder verantwortlich.   
 
§ 9  Rechnungsprüfung  
Die Finanzverwaltung des Vereins ist am Schluss eines jeden Geschäftsjahres durch einen aus drei Vereinsmitgliedern bestehenden Rechnungsausschuss zu prüfen. Die Mitglieder des Rechnungsausschusses, die nicht dem Vorstand angehören sollen, werden durch die Mitgliederversammlung jedes Jahr neu gewählt. Der Rechnungsausschuss hat die Kassenführung, die Belege und die Kassenbestände sachlich und rechnerisch zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Bericht anzufertigen und der Hauptversammlung vorzulegen. Der Rechnungsausschuss kann zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.    

 

§ 10  Mitgliederversammlung  
Die Mitgliederversammlungen dienen in erster Linie der Beratung und der gemeinsamen Aussprache und werden nach Bedarf einberufen.  In Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes oder eines Mitgliedes über alle Fragen die dem Vereinszweck und dem Vereinsleben dienlich sind beschlossen werden, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Hauptversammlung vorbehalten sind. Die Mitgliederversammlung ist gleichzeitig Berufungsinstanz bei Ablehnungen von Mitgliederaufnahmen und für Mitgliederausschlüsse. Für alle Beschlüsse ist einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz führt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende oder ein vom Vorsitzenden beauftragtes Vorstandsmitglied.   

 

§ 11  Hauptversammlung  
Jährlich einmal ist zu Beginn des Geschäftsjahres eine Hauptversammlung durchzuführen. Weitere Hauptversammlungen sind durchzuführen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder wenn dies von 1/3 der Mitglieder verlangt wird. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor der Abhaltung schriftlich einzuladen. Der Vorsitz wird, wie unter § 10 beschrieben geführt. Die Hauptversammlung ist, wenn sie ordnungsbemäß einberufen wurde, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat in der Versammlung nur eine Stimme. Vertretung ist unzulässig. Alle Beschlüsse der Versammlung werden, soweit nach Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Neuwahl des Vorstandes ist bei Stimmengleichheit eine zweite Wahl erforderlich. Die Mitglieder können die Aufnahme weiterer Tageordnungspunkte oder die Streichung einzelner Punkte beantragen.   
     
Der Hauptversammlung obliegt:  
1. Die Wahl des Vorstandes.                                                                                                                                                               2. Die Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichtes, vom Rechnungsauschuss, sowie die Entlastung des Vorstandes.    3. Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge nach Höhe, Fälligkeit sowie Zahlstelle.                                                                              4. Der Ausschluss von Vorstandsmitglieder                                                                                                                                        5. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.  


§ 12  Satzungsänderung  
Eine Änderung dieser Satzung kann auf Antrag der Mitglieder oder des Vorstandes in der Hauptversammlung beschlossen werden. Für Satzungsänderung ist eine Mehrheit von ¾  der erschienenen Mitglieder erforderlich. 

 
§ 13  Auflösung des Vereins   
Der Verein kann durch Beschluss der Hauptversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienen Mitglieder erforderlich. Die zum Zweck der Auflösung des Vereins einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens  2/3 der Mitglieder erschienen sind. Die Einladung zur Hauptversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließen soll, hat mindestens 4 Wochen vor der Abhaltung per Einschreiben zu erfolgen. Der Tagesordnungspunkt zur Auflösung des Vereins muss ausdrücklich aus der Einladung zu ersehen sein. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von 4 Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Die Hauptversammlung kann zur Abwicklung der Vereinsgeschäfte den Vorstand oder 2 Liquidatoren bestimmen.  Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 
§ 14  Jugendabteilung   
Dem Bürgerverein wird eine Jugendabteilung angegliedert, deren Angehörige mit einem Beitrag von z.Zt.  der Hälfte des festgesetzten Jahresbetrages, Mitglieder des Bürgervereins sind.  
Volljährige Mitglieder der Jugendabteilung werden stimmberechtige Mitglieder des BV, wenn sie nicht schriftlich ihren Austritt aus dem BV erklären.  
Im Vorstand ist ein Sprecher der Jugendabteilung vertreten, der stimmberechtigt ist in allen vereinsinternen Angelegenheiten mit aus Ausnahme von haftungsrelevanten Abstimmungen.
Bei allen Mitglieder-  und Hauptversammlungen sind die Mitglieder der Jugendabteilung voll stimmberechtigt bis auf die obengenannte Einschränkung.   


§ 15  Schlussbestimmung  
Diese geänderte Satzung des Bürgervereins  Alsdorf – Bettendorf ist am  14.05.2013  in Kraft getreten und ersetzt die Satzung vom 10. September 1977.

 
                                                                            Alsdorf – Bettendorf, den  14.05.2013   

 
                                                                            Wilma Sieben    Franz-Josef Kremer

                                                                                Vorsitzende     Schriftführer 
 

 

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